Felko Impressum

FELKO Bau-Systeme GmbH

Am Gern 6
82490 FARCHANT
DEUTSCHLAND

Geschäftsführer: Ludwig Felber

Telefon: 0049-8821 / 61270
Telefax: 0049-8821 / 966676

www.felko-systeme.de
E-Mail: info@felko-systeme.de

Amtsgericht München: HRB 157558
USt.-ID: DE243244392

Inhaltlich verantwortlich gemäß MDStV:

Ludwig Felber (Geschäftsführer)

Gestaltung und Programmierung:
KNOBLOCH TECHNIK+DESIGN GMBH
www.joerg-knobloch.de

Fotos:
FineArt - Photography Andreas Müller:
www.andis-fotos.de

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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen − Stand Februar 2005

A. Allgemeine Bestimmungen



I. Abschluß
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen: 1. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir, außer im Falle unserer ausdrücklichen Zustimmung, nicht an.
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.
2. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere, soweit diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer im Hinblick auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird, wie unter Punkt B III ausgeführt , gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preisbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste.
2. Der Käufer hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skontoabzug zu zahlen.
3. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in der Höhe der uns entstandenen Kreditkosten berechnet, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis des Eintritts keines oder eines wesentlichen geringeren Schadens zu führen.
4. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt dem Käufer vorbehalten, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. Auskunft und Datenschutz
1. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Rechtsgeschäfts notwendigen Angaben zu machen. Hierbei hat er äußerste Sorgfalt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verwenden. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Angaben ungeprüft zu verwenden. Für einen der Verkäuferin aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Käufers entstehenden Schaden hat der Käufer einzutreten.
2. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass die im Rahmen oder in Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Käufers, egal, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt werden.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unser Saldoforderung. Die Vorbehaltsware ist vom Käufer getrennt von den übrigen Waren zu lagern, gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern und auf Verlangen der Verkäuferin zu kennzeichnen.
2. Die Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht in unserem Auftrag, ohne das hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Sollte der Käufer desungeachtet Eigentum erwerben, so sind sich Käufer und Verkäuferin bereits jetzt einig, daß im Zeitraum der Entstehung des Eigentums ein Miteigentumsanteil auf die Verkäuferin übergeht, der dem Verhältnis des Wertes er Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der verarbeiteten Ware entspricht, und der Käufer die Sache für die Verkäuferin mit verwahrt § 947 Satz 1 BGB bleibt vorbehalten.
3. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bediengungen.
4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu den anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretende Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert). Vorstehendes gilt auch für Forderungen des Käufers gegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware sowie eine nochmalige Zession der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Ferner hat er einen Zugriff für Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und seinerseits die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet

V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Teile ist Farchant.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, so wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen vereinbart; der Verkäuferin bleibt vorbehalten, nach ihrer Wahl den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, sowie unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht anzurufen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

B. Ausführung der Lieferung



I. Lieferfrist
1. Die Lieferung beginnt erst, sobald alle Fragen technischer und kaufmännischer Art geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt dann mit dem Tage der Bestellungsannahme. Wenn die Verkäuferin durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, die sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an ihrer Leistung gehindert wird, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferfrist, so entfallen hierauf beruhende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. 2. Die Verkäuferin gerät erst dann in Lieferverzug, wenn ihr vom Käufer schriftlich eine weitere Frist von 14 Tagen gesetzt wird und diese infolge einer von der Verkäuferin zu vertretenden Verzögerung fruchtlos verstrichen ist. In diesem Falle ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruht.

II. Abnahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtskräftig oder nicht vollständig annimmt.
2. Soweit es sich um Anfertigungsware handelt, können die bestellten Mengen und Maß bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden. Die Verkäuferin behält sich weiterhin während der Lieferfrist handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungungen von physikalischen und chemischen Größen sowie im Farbton vor, sofern hierdurch der Kaufgegenstand nicht unerheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Weiterhin gelten, soweit nichts vereinbart ist, die grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen der Verkäuferin zuliefernden Industrie.

III. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Die Ware wird, ausgenommen oberflächenempfindliches Material, grundsätzlich unverpackt geliefert. Die Verpackungskosten werden bei einem Auftragswert unter 1.000,00 € mit 1,3% vom Bruttoauftragswert, mind. jedoch mit 3,00 € berechnet. Dem Transport dienende Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen sind sofort, spätestens jedoch in angemessener Frist, über das Speditionswesen auf eigene Kosten an die Verkäuferin zurückzuführen, anderenfalls werden dem Käufer pro Palette 9,20 € und pro Euro-Gitterbox 75,00 € jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Für die Nutzung und den Rücktausch der Euro-Gitterbox wird in jedem Fall ein Betrag von 4,00 €erhoben. 2. Für Sendungen im Inland gelten die jeweiligen Pauschalsätze gem. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
3. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.
4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Fall auf den Käufer unabhängig davon über, ob die
Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

IV. Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Hierbei erstreckt sich die Untersuchungspflicht des Käufers auf die gesamte Lieferung. Ferner hat der Käufer die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unser sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung, spätestens aber vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die Ware zu rügen. Der Käufer hat die Mängel schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängeln zu rügen und der Verkäuferin auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zustellen sowie die Besichtigung zu gestatten.
2. Im Falle eines nachgewiesenen Mangels leistet die Verkäuferin Nachbesserung oder mit Zustimmung des Käufers den Einsatz von Minderwertes oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der Gerügten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder auf Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) wieder zu. Alle anderen Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind (gesetzlich möglich) ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schadens, gleich welche Art, auch aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsauschschluß umfaßt auch weitergehende Ansprüche wegen Folgeschäden wie Pro- duktionsausfall und entgangenem Gewinn. Diese Regelungen des Haftungsausschlusses gelten jedoch nicht, sofern grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln zugrunde liegt. Sie gelten ferner nicht, wenn der Käufer aufgrund des Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 463, 480 Abs. 2 BGB verlangt.
3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, endet die Haftung und Gewährleistung der Verkäuferin 24 Monate nach Lieferung.