FELKO Bau-Systeme GmbH
Am Gern 6
82490 FARCHANT
DEUTSCHLAND
Geschäftsführer: Ludwig Felber
Telefon: 0049-8821 / 61270
Telefax: 0049-8821 / 966676
www.felko-systeme.de
E-Mail: info@felko-systeme.de
Amtsgericht München: HRB 157558
USt.-ID: DE243244392
Inhaltlich verantwortlich gemäß MDStV:
Ludwig Felber (Geschäftsführer)
Gestaltung und Programmierung:
KNOBLOCH TECHNIK+DESIGN GMBH
www.joerg-knobloch.de
Fotos:
FineArt - Photography Andreas Müller:
www.andis-fotos.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen − Stand Februar 2005
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Abschluß
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:
1. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir, außer im Falle unserer ausdrücklichen Zustimmung, nicht an.
Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht
noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.
2. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten unsere allgemeinen Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen,
insbesondere, soweit diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns
und dem Käufer im Hinblick auf die Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Käufer.
II. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird, wie unter Punkt
B III ausgeführt , gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren
Preisen nicht enthalten. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe
in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Preisbasis ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste.
2. Der Käufer hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skontoabzug zu zahlen.
3. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in der Höhe der uns entstandenen Kreditkosten
berechnet, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank p.a. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben
unberührt. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis des Eintritts keines oder eines
wesentlichen geringeren Schadens zu führen.
4. Ein Aufrechnungsrecht des Käufers besteht nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt
dem Käufer vorbehalten, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
III. Auskunft und Datenschutz
1. Der Käufer ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Rechtsgeschäfts notwendigen
Angaben zu machen. Hierbei hat er äußerste Sorgfalt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verwenden. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Angaben
ungeprüft zu verwenden. Für einen der Verkäuferin aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Käufers entstehenden Schaden hat der Käufer einzutreten.
2. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass die im Rahmen oder in Zusammenhang mit der
Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Käufers, egal, ob diese vom Käufer
selbst oder von Dritten stammen, erfasst, verarbeitet und nach den gesetzlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz) geschützt werden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unser Saldoforderung. Die Vorbehaltsware
ist vom Käufer getrennt von den übrigen Waren zu lagern, gegen Feuer-, Wasser und
Diebstahlschäden zu versichern und auf Verlangen der Verkäuferin zu kennzeichnen.
2. Die Be- und Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht in
unserem Auftrag, ohne das hieraus für uns Verbindlichkeiten entstehen. Sollte der
Käufer desungeachtet Eigentum erwerben, so sind sich Käufer und Verkäuferin bereits jetzt einig, daß im Zeitraum der Entstehung des Eigentums ein Miteigentumsanteil auf die Verkäuferin übergeht, der dem Verhältnis des Wertes er Vorbehaltsware
(Rechnungswert) zum Wert der verarbeiteten Ware entspricht, und der Käufer die
Sache für die Verkäuferin mit verwahrt § 947 Satz 1 BGB bleibt vorbehalten.
3. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das
gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bediengungen.
4. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzuge ist veräußern. Er
ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu den
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die
abgetretende Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungswert). Vorstehendes gilt auch für Forderungen des
Käufers gegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen nur
solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin erfüllt.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware sowie eine nochmalige
Zession der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen.
Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns die Drittschuldner zu benennen, diesen
die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Ferner hat er einen Zugriff für Dritte auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und seinerseits die
Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Teile ist Farchant.
2. Ist der Käufer Vollkaufmann, so wird für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Gerichtsstand Garmisch-Partenkirchen vereinbart; der Verkäuferin bleibt
vorbehalten, nach ihrer Wahl den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand
zu verklagen, sowie unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht anzurufen. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfrist
1. Die Lieferung beginnt erst, sobald alle Fragen technischer und kaufmännischer Art
geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt dann mit dem Tage der Bestellungsannahme.
Wenn die Verkäuferin durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, die sie
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, an ihrer Leistung gehindert wird, so
verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dasselbe gilt für den Fall von Streik und
Aussperrung. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferfrist, so entfallen
hierauf beruhende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
2. Die Verkäuferin gerät erst dann in Lieferverzug, wenn ihr vom Käufer schriftlich eine
weitere Frist von 14 Tagen gesetzt wird und diese infolge einer von der Verkäuferin
zu vertretenden Verzögerung fruchtlos verstrichen ist. In diesem Falle ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Verkäuferin beruht.
II. Abnahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte
Abnahme nicht, nicht rechtskräftig oder nicht vollständig annimmt.
2. Soweit es sich um Anfertigungsware handelt, können die bestellten Mengen und
Maß bis zu 10% über- bzw. unterschritten werden. Die Verkäuferin behält sich
weiterhin während der Lieferfrist handelsüblich oder technisch nicht vermeidbare Abweichungungen von physikalischen und chemischen Größen sowie im Farbton vor,
sofern hierdurch der Kaufgegenstand nicht unerheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. Weiterhin gelten, soweit nichts vereinbart ist, die
grundsätzlichen handelsüblichen und werkstoffgerechten Toleranzen der Verkäuferin zuliefernden Industrie.
III. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Die Ware wird, ausgenommen oberflächenempfindliches Material, grundsätzlich
unverpackt geliefert. Die Verpackungskosten werden bei einem Auftragswert unter 1.000,00 € mit 1,3% vom Bruttoauftragswert, mind. jedoch mit 3,00 € berechnet.
Dem Transport dienende Euro-Flachpaletten und Euro-Gitterboxen sind sofort, spätestens jedoch in angemessener Frist, über das Speditionswesen auf eigene
Kosten an die Verkäuferin zurückzuführen, anderenfalls werden dem Käufer pro
Palette 9,20 € und pro Euro-Gitterbox 75,00 € jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet. Für die Nutzung und den Rücktausch der Euro-Gitterbox
wird in jedem Fall ein Betrag von 4,00 €erhoben.
2. Für Sendungen im Inland gelten die jeweiligen Pauschalsätze gem. Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen.
3. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.
4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Fall auf den Käufer unabhängig davon über, ob die
Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware
versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen,
die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
IV. Mängel/Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort und vor deren Be- und Verarbeitung zu rügen. Hierbei erstreckt sich die
Untersuchungspflicht des Käufers auf die gesamte Lieferung. Ferner hat der Käufer
die Ware ungeachtet etwaiger Mängel anzunehmen und sachgemäß zu lagern.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können,
sind unverzüglich nach Entdeckung unser sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung, spätestens aber vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die
Ware zu rügen. Der Käufer hat die Mängel schriftlich unter genauer Angabe der
behaupteten einzelnen Mängeln zu rügen und der Verkäuferin auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zustellen sowie die Besichtigung zu gestatten.
2. Im Falle eines nachgewiesenen Mangels leistet die Verkäuferin Nachbesserung oder
mit Zustimmung des Käufers den Einsatz von Minderwertes oder liefert mangelfreie
Ware gegen Rückgabe der Gerügten. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung steht dem Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder auf Rückgängigmachung des Kaufs (Wandlung) wieder zu. Alle
anderen Ansprüche des Käufers, einschließlich Schadensersatzansprüche, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind (gesetzlich möglich) ausgeschlossen. Dies gilt auch
in Bezug auf Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
wegen Schadens, gleich welche Art, auch aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsauschschluß umfaßt auch weitergehende Ansprüche wegen Folgeschäden wie Pro-
duktionsausfall und entgangenem Gewinn. Diese Regelungen des Haftungsausschlusses gelten jedoch nicht, sofern grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln
zugrunde liegt. Sie gelten ferner nicht, wenn der Käufer aufgrund des Fehlers einer
zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 463, 480
Abs. 2 BGB verlangt.
3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei der Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, endet die Haftung und Gewährleistung der Verkäuferin 24 Monate nach Lieferung.